§ 1 – Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: „Wirtschaftsforum Papenburg e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Papenburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. |
§ 2 – Zweck
Zweck des Vereins ist, die Interessen der Papenburger Wirtschaft zu fördern und zu vertreten. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, branchenübergreifend und stadtteilunabhängig. |
§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen der Papenburger Geschäftswelt sowie Körperschaften werden. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages unter Angabe der Firma, Stellung im Unternehmen, des Namens und der Anschrift. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Vereinsziele besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. |
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Als Grund hierfür kommt vor allem in Betracht: a) wenn einem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden, b) ein Mitglied gegen die Satzung und Interessen des Vereins gröblich verstößt, c) ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Rückstand kommt und die Rückstände trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Rechte am Vermögen des Vereins. |
§ 5 – Mitgliedsrechte und Beiträge
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu bezahlen. Über die Höhe der Beiträge und über sonstige Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung. |
§ 6 – Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung |
§ 7 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen finden jeweils nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, auch in elektronischer Form als eMail, einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Bei den Wahlen ist geheim abzustimmen, wenn dieses verlangt wird. Mindestens alle drei Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt, die über die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes, über die Beiträge und über Satzungsänderungen beschließt. Der Vorstand erstattet seinen Geschäftsbericht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied gefertigt und unterzeichnet wird. |
§ 8 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die aus ihren Reihen einen Vorsitzenden bestimmen. Der Verein wird gem. § 26 BGB durch den Vorsitzenden bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmgleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Wiederwahl ist möglich. |
§ 9 – Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Beirat gewählt werden. Dieser sollte aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand kann den gesamten Beirat einberufen und nach Bedarf weitere Mitglieder hinzuziehen. |
§ 10 – Kassenprüfung
Vor einer Mitgliederversammlung findet eine Kassenprüfung durch zwei Kassenprüfer statt, die jeweils zur Mitgliederversammlung ihren Bericht erstatten. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. |
§ 11 – Satzungsänderung
Zur Änderung dieser Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. |
§ 12 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei die Auflösung auf der Tagesordnung ausdrücklich aufgeführt sein muss. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen soll sozialen Zwecken zugeführt werden. Papenburg, den 05. Mai 2017 |